5.- In der angefochtenen Verfügung wird angeordnet, die Akteneinsicht nach Rechtskraft der Verfügung zu gewähren. Damit besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung einer aufschiebenden Wirkung. Auf das Gesuch ist daher nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist dieses ohnehin gegenstandslos geworden.