Die KESB muss auch in jenen Konstellationen in der Lage sein, allenfalls notwendige Kindesschutzmassnahmen zu treffen und die dafür erforderlichen Erhebungen eigenständig vorzunehmen. Damit zielt auch der Einwand daneben, dass die Beschwerdeführerin angeblich ihrer Mitwirkungspflicht im KESB-Verfahren nur bedingt nachkomme. dd) Insgesamt ist damit eine vollständige oder teilweise Einsicht in den Vorabbericht und das Hauptgutachten nicht verhältnismässig. Das private Interesse der Beschwerdeführerin an einer Geheimhaltung der sie betreffenden, sehr sensiblen Daten überwiegt das Herausgabeinteresse der KESB […].