Schliesslich hat die KESB […] auch im Rechtsmittelverfahren nicht dargelegt, inwiefern ihr eine eigenständige Erhebung der sie interessierenden Umstände, insbesondere der Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. einer damit zusammenhängenden allfälligen Kindswohlgefährdung, im Rahmen des KESB- Verfahrens nicht möglich sein sollte. Vielmehr gibt es regelmässig KESB-Verfahren mit unkooperativen Beteiligten, ohne dass parallel ein Strafverfahren hängig ist. Die KESB muss auch in jenen Konstellationen in der Lage sein, allenfalls notwendige Kindesschutzmassnahmen zu treffen und die dafür erforderlichen Erhebungen eigenständig vorzunehmen.