Hinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin vor der Gutachtenserstellung darüber aufgeklärt worden ist, dass ihre Angaben und die weiteren Erkenntnisse der Begutachtung für andere Verfahren als das Strafverfahren verwendet werden könnten. Mithin wurde ihr eine entsprechende Weitergabe nicht offengelegt, welche jedoch massgeblichen Einfluss auf ihre Bereitschaft, am strafrechtlichen Gutachten mitzuwirken, gehabt haben könnte. Eine Herausgabe wäre somit auch wider Treu und Glauben und könnte das in staatliche Behörden gesetzte Vertrauen, welches für die Mitwirkung an strafrechtlichen Gutachten notwendig ist, untergraben.