BGer 1C_444/2023 vom 13. September 2023 E. 3.2). Unter diesen Umständen sind auch die Voraussetzungen für die Einräumung einer teilweisen Einsicht in das Vorabgutachten und das Hauptgutachten nicht erfüllt. Sodann enthalten diese Unterlagen – wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt – sehr sensible Daten über ihre Person, an deren Geheimhaltung ein sehr hohes Interesse besteht; dies umso mehr, als der gesamte Lebenslauf der Beschwerdeführerin, ihre Krankengeschichte und allenfalls auch das Strafverfahren für die von der KESB […] zu beurteilenden Fragen gar nicht relevant sein könnten. So legt