Für die Einschätzung und Beurteilung der Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit wäre sodann auch ein anderes Fachwissen notwendig, als dies im Rahmen eines strafrechtlichen Gutachtens mit dem Fokus der Ausführungs- und Rückfallgefahr sowie der Schuldfähigkeit der Fall ist. Die Herausgabe eines für die im konkreten Fall interessierende Fragestellung (Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit bzw. Kindswohlgefährdung) ungeeigneten Gutachtens ist hingegen unverhältnismässig und damit verfassungswidrig (vgl. dazu sinngemäss BGE 139 II 404 E. 7.2.2 f.,136 IV 82 E. 4.1; BGer 1C_444/2023 vom 13. September 2023 E. 3.2).