Dass die Kinder aufgrund der gutachterlichen Abklärungen der Mutter gefährdet wären, geht aus dem Gutachten ebenfalls nicht hervor. Schliesslich ergibt sich weder aus dem Gutachten noch, soweit ersichtlich, aus den übrigen Akten nicht, dass sich allfällige Aggressionen gegen die Kinder gerichtet hätten. Damit ist ein weiterer Erkenntnisgewinn für die KESB […] durch eine Aktenherausgabe bereits an sich fraglich. Für die Einschätzung und Beurteilung der Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit wäre sodann auch ein anderes Fachwissen notwendig, als dies im Rahmen eines strafrechtlichen Gutachtens mit dem Fokus der Ausführungs- und Rückfallgefahr sowie der Schuldfähigkeit der Fall ist.