Mit diesen Vorwürfen bestehen zwar mögliche Anhaltspunkte für eine allfällige Kindswohlgefährdung bzw. dass eine Zusammenarbeit der Mutter mit der Schule einen Einfluss auf das Wohl der Kinder haben könnte. Der Vorabbericht und das Hauptgutachten sprechen sich hingegen nicht ansatzweise zur Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit der Beschwerdeführerin aus; dies war auch nicht Gegenstand des Begutachtungsauftrags. Dass die Kinder aufgrund der gutachterlichen Abklärungen der Mutter gefährdet wären, geht aus dem Gutachten ebenfalls nicht hervor.