cc) Gegen die Beschwerdeführerin ist ein Strafverfahren hängig, weil sie gegenüber Mitarbeitern der Schulgemeinde […] und des schulpsychologischen Diensts […] Morddrohungen gegen den Schulratspräsidenten, Schulkinder und Eltern geäussert habe. Sodann soll sie sich in einem Konflikt mit dem Vater der beiden jüngeren Kinder befinden und diesen verbal und tätlich angegangen haben. Mit diesen Vorwürfen bestehen zwar mögliche Anhaltspunkte für eine allfällige Kindswohlgefährdung bzw. dass eine Zusammenarbeit der Mutter mit der Schule einen Einfluss auf das Wohl der Kinder haben könnte.