bb) Die KESB hat zum Schutz des Kinds die geeigneten Massnahmen zu treffen (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Das Kindesschutzrecht der Art. 307- 317 ZGB kommt zur Anwendung, wenn das Wohl des Kinds gefährdet ist und die Eltern im Rahmen der elterlichen Sorge dieser Gefährdung nicht adäquat begegnen (können). Ergeben die Abklärungen der Behörde, dass die erhebliche Gefahr einer Schädigung des Kinds besteht und die Eltern nicht selbst in der Lage sind, für Abhilfe zu sorgen, so kann die zuständige Behörde "geeignete Massnahmen" zum Schutz des Kinds ergreifen.