b) aa) Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, der Vorabbericht enthalte umfassende Information zur Krankengeschichte, zum Strafverfahren und zum Lebenslauf, mithin um sehr intime, höchstpersönliche Informationen, an deren Geheimhaltung ein hohes Interesse bestehe. Das Gutachten weise keinen Zusammenhang zum KESB-Verfahren auf und diene auch nicht der Abklärung der Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit. Gemäss den Ausführungen der KESB […] soll die Einsichtnahme vielmehr die angeblich mangelnde Kooperation der Beschwerdeführerin im KESB-Verfahren kompensieren, wozu das Gutachten aber nicht geeignet sei. Die Einsichtnahme sei weder erforderlich, noch geeignet oder angemessen.