Es liege auch nicht an der KESB, die psychische Verfassung oder angebliche Gefährlichkeit zu beurteilen. Für die Annahme einer Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin im Kontext der Erziehung ihrer Kinder bestünden keine Anhaltspunkte und solche würden weder von der KESB […] noch von der Staatsanwaltschaft dargetan. Gegebenenfalls sei die KESB […] anzuhalten, ihr Gesuch näher zu begründen. Das Gesuch enthalte keine Informationen zum Verfahren der Kindesschutzmassnahmen.