stehen. Die KESB […] sei für die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen der zwei älteren Kinder zuständig und benötige dafür Kenntnis des Gutachtens, da die psychische Verfassung und eine allfällige Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin von Bedeutung sein könnten. Zudem stelle sich auch die Frage, ob die schulische Entwicklung der übrigen Kinder gefährdet sei. Die Notwendigkeit der Akteneinsicht für die Beurteilung allfälliger Kindesschutzmassnahmen sei höher zu gewichten als allfällige private Interessen der Beschwerdeführerin.