3.- Die Vorinstanz schützte das Akteneinsichtsgesuch der KESB […] und begründete dies im Wesentlichen damit, dass zwar keine strafbaren Handlungen der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Kindern zu beurteilen seien, jedoch solche gegen den Vater der beiden jüngeren Kinder (N.__, geb. […], und O.__, geb. […]) und gegen Personen, welche mit der Beschulung des jüngsten Sohns (O.__) im Zusammenhang © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte