Gegeneinander abzuwägen sind das öffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens und allfällige öffentliche oder private Interessen des Geheimnis- oder Persönlichkeitsschutzes. Behörden, die um Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 2 StPO ersuchen, müssen ein Interesse nachweisen bzw. kurz darlegen, weshalb die Akten für ihr Verfahren voraussichtlich erheblich sind. Hingegen müssen die Akten von den Behörden nicht auch tatsächlich benötigt werden, geht es doch gerade darum, aufgrund von Informationen und Unterlagen die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte erst noch aufzuklären (BSK StPO-Hans/Wiprächtiger/Schmutz, 3. Aufl. 2023, Art.