Die Strafbehörde ist, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, verpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren. Es besteht ein Akteneinsichtsrecht, wenn die ersuchende Behörde die Akten für die Bearbeitung ihrer Verfahren benötigt und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten (Geheimhaltungs-)Interessen entgegenstehen. Gegeneinander abzuwägen sind das öffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des Strafverfahrens und allfällige öffentliche oder private Interessen des Geheimnis- oder Persönlichkeitsschutzes.