© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Behörden, die nicht Verfahrenspartei sind (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO), haben Akteneinsicht nach Massgabe von Art. 101 Abs. 2 StPO. Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO können sie die Akten bei hängigen Strafverfahren einsehen, wenn sie diese für die Bearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.