Auch nach Art. 314e Abs. 4 und Art. 448 Abs. 4 ZGB geben Verwaltungsbehörden und Gerichte die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte, soweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Aus dieser Bestimmung ergeben sich jedoch keine weitergehenden Einsichtsrechte als nach Art. 101 Abs. 2 StPO. Insbesondere hat der Gesetzgeber auch in diesen Fällen eine Interessenabwägung vorgesehen. Die entsprechende Pflicht zur Amtshilfe kann namentlich durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt sein (BSK ZGB I-Maranta, 7. Aufl. 2022, Art. 448 N 40).