2.- a) Die Strafbehörden informieren die Sozialbehörden sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden über eingeleitete Strafverfahren sowie über Strafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person oder ihrer Angehörigen erforderlich ist (Art. 75 Abs. 2 StPO). Art. 75 StPO statuiert Mitteilungspflichten, wonach die Strafbehörden die erwähnten Behörden von Amtes wegen zu informieren haben, und regelt die Durchbrechung des Amtsgeheimnisses im zwischenbehördlichen Verkehr nicht abschliessend. Es ist lediglich eine aktive Mitteilungs- und Anzeigepflicht vorgesehen; die Fragen der Akteneinsicht und der Bekanntgabe von Personendaten werden in Art.