© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- a) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17 EG-StPO). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig eingereicht (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.