Entscheid Kantonsgericht, 14.12.2023 Art. 101 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Eine vollständige oder teilweise Einsicht durch die KESB in den forensisch-psychiatrischen Vorabbericht und das Hauptgutachten, welche im Strafverfahren erstellt werden, ist aufgrund der darin enthaltenen umfassenden Information zur Krankengeschichte, zum Strafverfahren und zum Lebenslauf, mithin sehr sensiblen, höchstpersönlichen Informationen, nicht verhältnismässig. Der Vorabbericht und das Hauptgutachten sprechen sich nicht ansatzweise zur Erziehungsund Fürsorgefähigkeit aus; dies war auch nicht Gegenstand des Begutachtungsauftrags.