{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-12-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-345-AK_2023-12-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12358&type=1563347022&cHash=e9060a2c61e3fbec7c6c0067520f7e3b", "Checksum": "ec7a333b9c06cb922777c708d919f02b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.345-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 14.12.2023 AK.2023.345-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 14.12.2023 AK.2023.345-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 14.12.2023 AK.2023.345-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:07:15", "Checksum": "435af4718e1598ada1b5683d39d9798e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 14.12.2023 AK.2023.345-AK\n\ncc) Gegen die Beschwerdeführerin ist ein Strafverfahren hängig, weil sie gegenüber\nMitarbeitern der Schulgemeinde […] und des schulpsychologischen Diensts […]\nMorddrohungen gegen den Schulratspräsidenten, Schulkinder und Eltern geäussert\nhabe. Sodann soll sie sich in einem Konflikt mit dem Vater der beiden jüngeren Kinder\nbefinden und diesen verbal und tätlich angegangen haben. Mit diesen Vorwürfen\nbestehen zwar mögliche Anhaltspunkte für eine allfällige Kindswohlgefährdung bzw.\ndass eine Zusammenarbeit der Mutter mit der Schule einen Einfluss auf das Wohl der\nKinder haben könnte. Der Vorabbericht und das Hauptgutachten sprechen sich\nhingegen nicht ansatzweise zur Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit der\nBeschwerdeführerin aus; dies war auch nicht Gegenstand des Begutachtungsauftrags.\nDass die Kinder aufgrund der gutachterlichen Abklärungen der Mutter gefährdet wären,\ngeht aus dem Gutachten ebenfalls nicht hervor. Schliesslich ergibt sich weder aus dem\nGutachten noch, soweit ersichtlich, aus den übrigen Akten nicht, dass sich allfällige\nAggressionen gegen die Kinder gerichtet hätten. Damit ist ein weiterer\nErkenntnisgewinn für die KESB […] durch eine Aktenherausgabe bereits an sich\nfraglich. Für die Einschätzung und Beurteilung der Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit\nwäre sodann auch ein anderes Fachwissen notwendig, als dies im Rahmen eines\nstrafrechtlichen Gutachtens mit dem Fokus der Ausführungs- und Rückfallgefahr sowie\nder Schuldfähigkeit der Fall ist. Die Herausgabe eines für die im konkreten Fall\ninteressierende Fragestellung (Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit bzw.\nKindswohlgefährdung) ungeeigneten Gutachtens ist hingegen unverhältnismässig und\ndamit verfassungswidrig (vgl. dazu sinngemäss BGE 139 II 404 E. 7.2.2 f.,136 IV 82 E.\n4.1; BGer 1C_444/2023 vom 13. September 2023 E. 3.2). Unter diesen Umständen\nsind auch die Voraussetzungen für die Einräumung einer teilweisen Einsicht in das\nVorabgutachten und das Hauptgutachten nicht erfüllt.\n\nSodann enthalten diese Unterlagen – wie die Beschwerdeführerin richtig vorbringt –\nsehr sensible Daten über ihre Person, an deren Geheimhaltung ein sehr hohes\nInteresse besteht; dies umso mehr, als der gesamte Lebenslauf der\nBeschwerdeführerin, ihre Krankengeschichte und allenfalls auch das Strafverfahren für\ndie von der KESB […] zu beurteilenden Fragen gar nicht relevant sein könnten. So legt\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndie KESB […] selber dar, dass allfällige Befürchtungen bezüglich einer\nKindswohlgefährdung mit einer Akteneinsicht auch entkräftet werden könnten. Damit\nerscheint eine Einsicht in derart sensible Daten umso weniger gerechtfertigt.\n\nHinzu kommt, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die Beschwerdeführerin vor\nder Gutachtenserstellung darüber aufgeklärt worden ist, dass ihre Angaben und die\nweiteren Erkenntnisse der Begutachtung für andere Verfahren als das Strafverfahren\nverwendet werden könnten. Mithin wurde ihr eine entsprechende Weitergabe nicht\noffengelegt, welche jedoch massgeblichen Einfluss auf ihre Bereitschaft, am\nstrafrechtlichen Gutachten mitzuwirken, gehabt haben könnte. Eine Herausgabe wäre\nsomit auch wider Treu und Glauben und könnte das in staatliche Behörden gesetzte\nVertrauen, welches für die Mitwirkung an strafrechtlichen Gutachten notwendig ist,\nuntergraben.\n\nSchliesslich hat die KESB […] auch im Rechtsmittelverfahren nicht dargelegt, inwiefern\nihr eine eigenständige Erhebung der sie interessierenden Umstände, insbesondere der\nErziehungs- und Fürsorgefähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. einer damit\nzusammenhängenden allfälligen Kindswohlgefährdung, im Rahmen des KESB-\nVerfahrens nicht möglich sein sollte. Vielmehr gibt es regelmässig KESB-Verfahren mit\nunkooperativen Beteiligten, ohne dass parallel ein Strafverfahren hängig ist. Die KESB\nmuss auch in jenen Konstellationen in der Lage sein, allenfalls notwendige\nKindesschutzmassnahmen zu treffen und die dafür erforderlichen Erhebungen\neigenständig vorzunehmen. Damit zielt auch der Einwand daneben, dass die\nBeschwerdeführerin angeblich ihrer Mitwirkungspflicht im KESB-Verfahren nur bedingt\nnachkomme.\n\ndd) Insgesamt ist damit eine vollständige oder teilweise Einsicht in den Vorabbericht\nund das Hauptgutachten nicht verhältnismässig. Das private Interesse der\nBeschwerdeführerin an einer Geheimhaltung der sie betreffenden, sehr sensiblen Daten\nüberwiegt das Herausgabeinteresse der KESB […].\n\nc) Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für eine Akteneinsicht durch die KESB\n[…] in den Vorabbericht und das Hauptgutachten von Dr. med. […] nicht erfüllt. Die\nBeschwerde ist daher zu schützen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n5.- In der angefochtenen Verfügung wird angeordnet, die Akteneinsicht nach\nRechtskraft der Verfügung zu gewähren. Damit besteht kein Rechtsschutzinteresse an\nder Erteilung einer aufschiebenden Wirkung. Auf das Gesuch ist daher nicht\neinzutreten. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist dieses ohnehin gegenstandslos\ngeworden.\n\n6.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres\nObsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang\nentsprechend sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.–\n(Entscheidgebühr; Art. 15 Ziff. 2 GKV) vom Staat zu tragen. Die Beschwerdeführerin hat\nAnspruch auf Ersatz der Kosten der privaten Rechtsvertretung, wobei eine\nParteientschädigung von pauschal Fr. 1'500.– (Barauslagen und Mehrwertsteuer\ninbegriffen) als angemessen erscheint.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird geschützt und die Verfügung des Untersuchungsamts\nUznach vom 4. Juli 2023 (ST.2023.10527) wird aufgehoben.\n\n"}