{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-12-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-345-AK_2023-12-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12358&type=1563347022&cHash=e9060a2c61e3fbec7c6c0067520f7e3b", "Checksum": "ec7a333b9c06cb922777c708d919f02b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.345-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 14.12.2023 AK.2023.345-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 14.12.2023 AK.2023.345-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 14.12.2023 AK.2023.345-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:07:15", "Checksum": "435af4718e1598ada1b5683d39d9798e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 14.12.2023 AK.2023.345-AK\n\n4.- a) aa) Die Beschwerdeführerin rügt, dass weder von der KESB […] noch von der\nStaatsanwaltschaft hinreichend dargetan werde, inwiefern der Vorabbericht und das\nHauptgutachten Informationen enthalten, die zur Bearbeitung des KESB-Verfahrens\nbenötigt würden. Weder der Vorabbericht noch voraussichtlich das Hauptgutachten\nwürden Informationen enthalten, welche für die KESB […] zur Beurteilung der\nErziehungs- und Fürsorgefähigkeit der Beschwerdeführerin von Relevanz seien. Es\nliege auch nicht an der KESB, die psychische Verfassung oder angebliche\nGefährlichkeit zu beurteilen. Für die Annahme einer Gefährlichkeit der\nBeschwerdeführerin im Kontext der Erziehung ihrer Kinder bestünden keine\nAnhaltspunkte und solche würden weder von der KESB […] noch von der\nStaatsanwaltschaft dargetan. Gegebenenfalls sei die KESB […] anzuhalten, ihr Gesuch\nnäher zu begründen. Das Gesuch enthalte keine Informationen zum Verfahren der\nKindesschutzmassnahmen. Es werde nicht (hinreichend) dargelegt, inwiefern das\nGutachten für die Prüfung der Kindesschutzmassnahmen relevant sein sollte,\nentsprechend habe sie im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit gehabt, dazu\nStellung zu nehmen.\n\nbb) Die ersuchende Behörde hat zwar nicht nachzuweisen, dass sie das Aktenstück\ntatsächlich benötigt. Dennoch hat sie zu begründen, inwiefern die ersuchten Akten\nerheblich sein könnten, da ansonsten die Interessenabwägung nicht (umfassend)\nvorgenommen werden kann. Die KESB […] legte im Gesuch um Akteneinsicht einzig\ndar, dass hinsichtlich der beiden älteren Kinder ein Verfahren zur Prüfung von\nKindesschutzmassnahmen hängig sei und die Kindsmutter in diesem Verfahren bisher\nnur bedingt kooperiert habe. Eine \"mutmasslich von Schwierigkeiten geprägte Haltung\nund Zusammenarbeit der Mutter mit der Schule [habe] einen nicht zu unterschätzenden\nEinfluss auf das Wohl der Kinder\", entsprechend könnte die schulische und persönliche\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nEntwicklung der Kinder gefährdet sein. Ebenso könnten entsprechende Befürchtungen\nmit einer Einsichtnahme aber auch entkräftet werden.\n\ncc) Welche Kindesschutzmassnahmen von der KESB […] im Einzelnen und aus\nwelchen Gründen geprüft und inwiefern der Vorabbericht und das Hauptgutachten\ndafür benötigt werden, wird im Akteneinsichtsgesuch nicht dargelegt. Der Vorabbericht\nund das Hauptgutachten enthalten entsprechend dem Begutachtungsauftrag keine\nAngaben zur Erziehungs- und Fürsorgefähigkeit der Beschwerdeführerin, welche für die\nEinschätzung allfälliger Kindesschutzmassnahmen zentral sein dürfte. Inwiefern\nstrafrechtliche Angaben zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und\nMassnahmeindikation von massgeblicher Relevanz sein sollten, wird von der KESB […]\njedoch nicht ansatzweise dargelegt.\n\nb) aa) Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, der Vorabbericht enthalte\numfassende Information zur Krankengeschichte, zum Strafverfahren und zum\nLebenslauf, mithin um sehr intime, höchstpersönliche Informationen, an deren\nGeheimhaltung ein hohes Interesse bestehe. Das Gutachten weise keinen\nZusammenhang zum KESB-Verfahren auf und diene auch nicht der Abklärung der\nErziehungs- und Fürsorgefähigkeit. Gemäss den Ausführungen der KESB […] soll die\nEinsichtnahme vielmehr die angeblich mangelnde Kooperation der Beschwerdeführerin\nim KESB-Verfahren kompensieren, wozu das Gutachten aber nicht geeignet sei. Die\nEinsichtnahme sei weder erforderlich, noch geeignet oder angemessen. Das Interesse\nan der Geheimhaltung überwiege.\n\nbb) Die KESB hat zum Schutz des Kinds die geeigneten Massnahmen zu treffen (vgl.\nArt. 307 Abs. 1 ZGB). Das Kindesschutzrecht der Art. 307- 317 ZGB kommt zur\nAnwendung, wenn das Wohl des Kinds gefährdet ist und die Eltern im Rahmen der\nelterlichen Sorge dieser Gefährdung nicht adäquat begegnen (können). Ergeben die\nAbklärungen der Behörde, dass die erhebliche Gefahr einer Schädigung des Kinds\nbesteht und die Eltern nicht selbst in der Lage sind, für Abhilfe zu sorgen, so kann die\nzuständige Behörde \"geeignete Massnahmen\" zum Schutz des Kinds ergreifen. Die\nmilderen Massnahmen sollen die Eltern in der Wahrnehmung ihrer Betreuungs- und\nErziehungsaufgabe unterstützen, stärker eingreifende Massnahmen enthalten eine\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWegnahme des Kinds von den Eltern (KUKO ZGB-Cottier, 2. Aufl. 2018, Vor\nArt. 307-317 N 1, Art. 307 N 1).\n\n"}