{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-12-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-345-AK_2023-12-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12358&type=1563347022&cHash=e9060a2c61e3fbec7c6c0067520f7e3b", "Checksum": "ec7a333b9c06cb922777c708d919f02b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.345-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 14.12.2023 AK.2023.345-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 14.12.2023 AK.2023.345-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 14.12.2023 AK.2023.345-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:07:15", "Checksum": "435af4718e1598ada1b5683d39d9798e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 14.12.2023 AK.2023.345-AK\n\nb) Im Beschwerdeverfahren vor der Anklagekammer gilt grundsätzlich das Rügeprinzip\n(vgl. Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO; Oberholzer, Strafprozessrecht,\n4. Aufl. 2020, N 2062). Die angefochtene Verfügung ist im Rahmen des\nBeschwerdeantrags und unter Mitberücksichtigung der von der Beschwerdeführerin in\nkonkreter und begründeter Form dargelegten Einwände und Rügen zu überprüfen.\n\n2.- a) Die Strafbehörden informieren die Sozialbehörden sowie die Kindes- und\nErwachsenenschutzbehörden über eingeleitete Strafverfahren sowie über\nStrafentscheide, wenn dies zum Schutz einer beschuldigten oder geschädigten Person\noder ihrer Angehörigen erforderlich ist (Art. 75 Abs. 2 StPO). Art. 75 StPO statuiert\nMitteilungspflichten, wonach die Strafbehörden die erwähnten Behörden von Amtes\nwegen zu informieren haben, und regelt die Durchbrechung des Amtsgeheimnisses im\nzwischenbehördlichen Verkehr nicht abschliessend. Es ist lediglich eine aktive\nMitteilungs- und Anzeigepflicht vorgesehen; die Fragen der Akteneinsicht und der\nBekanntgabe von Personendaten werden in Art. 101 Abs. 2 StPO geregelt (BSK StPO-\nSaxer/Santschi Kallay, 3. Aufl. 2023, Art. 75 N 5).\n\nAuch nach Art. 314e Abs. 4 und Art. 448 Abs. 4 ZGB geben Verwaltungsbehörden und\nGerichte die notwendigen Akten heraus, erstatten Bericht und erteilen Auskünfte,\nsoweit nicht schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Aus dieser Bestimmung\nergeben sich jedoch keine weitergehenden Einsichtsrechte als nach Art. 101 Abs. 2\nStPO. Insbesondere hat der Gesetzgeber auch in diesen Fällen eine\nInteressenabwägung vorgesehen. Die entsprechende Pflicht zur Amtshilfe kann\nnamentlich durch das Verhältnismässigkeitsprinzip begrenzt sein (BSK ZGB I-Maranta,\n7. Aufl. 2022, Art. 448 N 40).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nb) Behörden, die nicht Verfahrenspartei sind (vgl. Art. 101 Abs. 1 StPO), haben\nAkteneinsicht nach Massgabe von Art. 101 Abs. 2 StPO. Gemäss Art. 101 Abs. 2 StPO\nkönnen sie die Akten bei hängigen Strafverfahren einsehen, wenn sie diese für die\nBearbeitung hängiger Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren benötigen und der\nEinsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen\nentgegenstehen.\n\nDie Strafbehörde ist, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind,\nverpflichtet, Akteneinsicht zu gewähren. Es besteht ein Akteneinsichtsrecht, wenn die\nersuchende Behörde die Akten für die Bearbeitung ihrer Verfahren benötigt und der\nEinsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten\n(Geheimhaltungs-)Interessen entgegenstehen. Gegeneinander abzuwägen sind das\nöffentliche Interesse an einer raschen und ungestörten Durchführung des\nStrafverfahrens und allfällige öffentliche oder private Interessen des Geheimnis- oder\nPersönlichkeitsschutzes. Behörden, die um Akteneinsicht nach Art. 101 Abs. 2 StPO\nersuchen, müssen ein Interesse nachweisen bzw. kurz darlegen, weshalb die Akten für\nihr Verfahren voraussichtlich erheblich sind. Hingegen müssen die Akten von den\nBehörden nicht auch tatsächlich benötigt werden, geht es doch gerade darum,\naufgrund von Informationen und Unterlagen die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte\nerst noch aufzuklären (BSK StPO-Hans/Wiprächtiger/Schmutz, 3. Aufl. 2023, Art. 101 N\n22; Zürcher Kommentar StPO-Brüschweiler/Grünig, 3. Aufl. 2020, Art. 101 N 10 f.;\nJositsch/Schmid, PK StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 101 N 17). Der Akteninhalt als solcher\nkann zu einer Einschränkung oder Aufhebung des Akteneinsichtsrechts Anlass geben.\nDies kann der Fall sein zum Schutz der Persönlichkeit, so beispielsweise bei\nmedizinischen Unterlagen (Zürcher Kommentar StPO-Brüschweiler/Grünig, Art. 101\nN 13). Das Datenschutzgesetz findet keine Anwendung bei hängigen Strafverfahren\n(Art. 2 Abs. 2 lit. c DSG; Zürcher Kommentar StPO-Brüschweiler/Grünig, Art. 101\nN 1b).\n\n3.- Die Vorinstanz schützte das Akteneinsichtsgesuch der KESB […] und begründete\ndies im Wesentlichen damit, dass zwar keine strafbaren Handlungen der\nBeschwerdeführerin gegenüber ihren Kindern zu beurteilen seien, jedoch solche gegen\nden Vater der beiden jüngeren Kinder (N.__, geb. […], und O.__, geb. […]) und gegen\nPersonen, welche mit der Beschulung des jüngsten Sohns (O.__) im Zusammenhang\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nstehen. Die KESB […] sei für die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen der zwei\nälteren Kinder zuständig und benötige dafür Kenntnis des Gutachtens, da die\npsychische Verfassung und eine allfällige Gefährlichkeit der Beschwerdeführerin von\nBedeutung sein könnten. Zudem stelle sich auch die Frage, ob die schulische\nEntwicklung der übrigen Kinder gefährdet sei. Die Notwendigkeit der Akteneinsicht für\ndie Beurteilung allfälliger Kindesschutzmassnahmen sei höher zu gewichten als\nallfällige private Interessen der Beschwerdeführerin.\n\n"}