{"Signatur": "SG_KGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2023-12-14", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_KGN_001_AK-2023-345-AK_2023-12-14.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=12358&type=1563347022&cHash=e9060a2c61e3fbec7c6c0067520f7e3b", "Checksum": "ec7a333b9c06cb922777c708d919f02b"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["AK.2023.345-AK"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht 14.12.2023 AK.2023.345-AK"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht 14.12.2023 AK.2023.345-AK"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht 14.12.2023 AK.2023.345-AK"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Kantonsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafkammer und Anklagekammer"}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 00:07:15", "Checksum": "435af4718e1598ada1b5683d39d9798e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Kantonsgericht 14.12.2023 AK.2023.345-AK\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: AK.2023.345-AK\nStelle: Kantonsgericht\nRubrik: Strafkammer und Anklagekammer\nPublikationsdatum: 27.02.2024\nEntscheiddatum: 14.12.2023\n\nEntscheid Kantonsgericht, 14.12.2023\nArt. 101 Abs. 2 StPO (SR 312.0) Eine vollständige oder teilweise Einsicht\ndurch die KESB in den forensisch-psychiatrischen Vorabbericht und das\nHauptgutachten, welche im Strafverfahren erstellt werden, ist aufgrund der\ndarin enthaltenen umfassenden Information zur Krankengeschichte, zum\nStrafverfahren und zum Lebenslauf, mithin sehr sensiblen,\nhöchstpersönlichen Informationen, nicht verhältnismässig. Der Vorabbericht\nund das Hauptgutachten sprechen sich nicht ansatzweise zur Erziehungsund Fürsorgefähigkeit aus; dies war auch nicht Gegenstand des\nBegutachtungsauftrags. Das private Interesse an einer Geheimhaltung der\nsehr sensiblen Daten überwiegt das Herausgabeinteresse der KESB.\n\nPräsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Thomas Kellenberger und Franziska Wenk,\nGerichtsschreiberin Angela Frehner-Geisselhardt\n\nA.__,\n\nAnzeiger,\n\nBeschwerdeführerin\n\nvertreten von Rechtsanwältin B.___,\n\ngegen\n\nUntersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,\n\nVorinstanz\n\nbetreffend\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAkteneinsicht\n\nSachverhalt\n\nA.- Das Untersuchungsamt Uznach, Zweigstelle Flums, führt gegen A.___ ein\nStrafverfahren unter anderem wegen des Verdachts der mehrfachen Schreckung der\nBevölkerung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der\nmehrfachen einfachen Körperverletzung und der mehrfachen Beschimpfung. Ihr wird\nunter anderem vorgeworfen, anlässlich von Telefonaten am [...] 2023 mit einem\nMitarbeiter der Gemeinde und einer Mitarbeiterin des schulpsychologischen Diensts\nmit einem Amoklauf gedroht zu haben, sollte ihr (jüngster) Sohn nicht in die normale\nSchule eingeteilt werden. Sie werde mit dem Schulpräsidenten beginnen und weitere\nSchulkinder auf dem Schulweg wie auch Eltern erschiessen.\n\nA.___ wurde am […] 2023 verhaftet und befand sich bis zum [...] 2023 in\nUntersuchungshaft. Zur Abklärung der Schuldfähigkeit, allfälliger psychischer\nStörungen zum Tatzeitpunkt und einer allfälligen Ausführungs- bzw.\nWiederholungsgefahr wurde Dr. med. […] im Strafverfahren mit der Erstellung eines\nforensisch-psychiatrischen Gutachtens beauftragt. Am […] 2023 ersuchte die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) […] um Einsicht in das Gutachten, da bei ihr\nein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen für die beiden älteren Kinder\nvon A.__ (L.__, geb. […] und M.__, geb. [...]) hängig war. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023\ngewährte die Staatsanwältin der KESB [...] Einsicht in den Vorabbericht zum\nforensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. […] vom 30. Mai 2023 sowie in das\nim damaligen Zeitpunkt noch nicht fertiggestellte forensisch-psychiatrische Gutachten,\nund zwar nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung.\n\nB.- Gegen die Verfügung vom 4. Juli 2023 liess A.___, welche im Strafverfahren amtlich\nverteidigt ist, am 17. Juli 2023 Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen:\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nProzessuale Anträge\n\n1. Es sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die amtliche\nVerteidigung zu gewähren und die Unterzeichnende als amtliche Verteidigerin\neinzusetzen.\n\n2. Es sei der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Einreichung der Belege zum\nNachweis ihrer Mittellosigkeit anzusetzen.\n\n3. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n\n4. Es seien die Akten des Strafverfahrens ST.2023.10527 der Vorinstanz beizuziehen.\n\nAnträge in der Hauptsache\n\n5. Die Verfügung betr. Akteneinsicht vom 4. Juli 2023 sei aufzuheben.\n\n6. Das Akteneinsichtsgesuch der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...] sei\nabzuweisen.\n\n7. Eventualiter sei die Verfügung betr. Akteneinsicht vom 4. Juli 2023 aufzuheben und\ndie Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung,\ndie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [...] sei zu einer näheren Begründung des\nAkteneinsichtsgesuchs anzuhalten und A.___ sei anschliessend nochmals Gelegenheit\nzur Stellungnahme einzuräumen.\n\n8. Der amtlichen Verteidigung sei eine angemessene Entschädigung\nzuzusprechen.\n\n9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.\n\nDie Staatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 21. Juli 2023 die\nkostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung AK.2023.346-AP vom 12.\nOktober 2023 wies der Präsident der Anklagekammer das Begehren um Gewährung\nder amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren AK.2023.345-AK ab, da die\nBeschwerdeführerin trotz mehrfach erstreckter Frist Belege zum Nachweis der\nMittellosigkeit nicht eingereicht hatte. Die KESB […] liess sich innert Frist nicht\nvernehmen. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit erforderlich, in\nden nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/10\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n1.- a) Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393\nAbs. 1 lit. a StPO) und die Anklagekammer ist für deren Beurteilung zuständig (Art. 17\nEG-StPO). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und\nhat diese rechtzeitig eingereicht (Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO). Die von Amtes\nwegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde\neinzutreten ist.\n\n"}