8.- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Verfahrensausgang entsprechend sind damit die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr; Art. 15 Ziff. 23 GKV) vom Beschwerdeführer zu bezahlen. Auf die Zusprache einer Entschädigung hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch, weil er im Beschwerdeverfahren unterliegt. Entscheid: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.– (Entscheidgebühr) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/12