Verfahren grundsätzlich besser in der Lage ist, eine angemessene Entschädigung festzusetzen, ihr Ermessen überschritten hat. 7.- Zusammengefasst ging die Vorinstanz zu Recht von der Anwendbarkeit der erweiterten Pauschale gemäss Art. 10 Abs. 2 HonO aus, setzte diese auf den maximal zulässigen Betrag von Fr. 18'000.– fest und rechnete ausgewiesene Fahrspesen (Fr. 252.70), Barauslagen (Fr. 1'323.60), Mehrwertsteuer (Fr. 1'507.40) und Übersetzungskosten (Fr. 1'514.25, Mehrwertsteuer inbegriffen) hinzu. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.