31 Abs. 3 AnwG). Ein ausserordentlich komplizierter oder umfangreicher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn das Pauschalhonorar den vom amtlichen Verteidiger betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt. Im Rahmen des pauschalisierenden Vorgehens ist auch nicht ersichtlich, dass ein Honorar von Fr. 18'000.– ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Beschwerdeführer erbrachten Bemühungen steht und die Vorinstanz, welche aufgrund des vollständigen Überblicks über das erstinstanzliche © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte