d) Insgesamt ist von einem Fall auszugehen, der mehr Aufwand erforderte, als mit einer (gemäss Art. 31 Abs. 3 AnwG reduzierten) Pauschale gemäss Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. c HonO entschädigt werden kann. Allerdings rechtfertigt es sich auf der anderen Seite nach Massgabe der dargestellten Rechtsprechung und Kriterien nicht, das Honorar nach Zeitaufwand zu bemessen. Vielmehr muss der Fall in der zufolge amtlicher Verteidigung um einen Fünftel gekürzten erweiterten Honorarpauschale von Fr. 18'000.– Platz finden (Art. 21 Abs. 1 lit. c HonO i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 3 HonO, Art. 31 Abs. 3 AnwG).