Ohne diese verschiedenen Mehraufwände hätte der Fall hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers noch im Bereich der ordentlichen Pauschale angesiedelt werden können. Die Vorinstanz hat den oben erwähnten Schwierigkeiten jedoch zu Recht Rechnung getragen und das Honorar an der oberen Grenze der erweiterten Pauschale angesetzt.