Dass eine stationäre Massnahme (mit entsprechendem psychiatrischen Gutachten) und eine Landesverweisung im Raum standen, verlangte dem amtlichen Verteidiger zusätzliche Ausführungen ab. Die Vorinstanz wies in diesem Zusammenhang indessen zu Recht darauf hin, dass insbesondere eine Verhältnismässigkeitsprüfung im Vordergrund stand, was in der Regel auch nicht mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden ist; abgesehen davon, wurde dies auch nicht substantiiert geltend gemacht. Ohne diese verschiedenen Mehraufwände hätte der Fall hinsichtlich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers noch im Bereich der ordentlichen Pauschale angesiedelt werden können.