Dauert ein Mandat wie hier 3,5 Jahre (ab Dezember 2019), führt dies allein deshalb zu einem gewissen Mehraufwand. Selbst wenn bei Inhaftierten eine gewisse soziale Betreuung zu vergüten ist (BSK StPO-Ruckstuhl, 3. Aufl. 2023, Art. 135 N 3a), gilt aber auch bei einer solchen Mandatsdauer, dass sich die Verteidigung auf die notwendigen Kontakte zum Beschuldigten und zu anderen involvierten Behörden zu beschränken hat. Sodann sind Untersuchungskosten von insgesamt Fr. 23'043.70 nicht auffällig hoch. Im Übrigen ist fraglich, ob aus der Höhe der Untersuchungskosten Schlüsse hinsichtlich der angemessenen Entschädigung für die amtliche Verteidigung gezogen werden können.