So hätten die drei Anklagen vereinigt, ein psychiatrisches Gutachten eingeholt und die Hauptverhandlung zweimal abgesetzt werden müssen. Sodann sei es im Gerichtsverfahren nicht nur um eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten gegangen, sondern auch um eine stationäre Massnahme und eine Landesverweisung. Zur Frage der Verhältnismässigkeit des Freiheitsentzugs bis zur Hauptverhandlung habe ebenfalls Stellung genommen werden müssen. Überdies sei die Zusammenarbeit mit dem Klienten schwierig und zeitlich sehr aufwändig gewesen. Die Beiständin bzw. der Beistand seien stets einzubeziehen gewesen.