Zwar hat das Bundesgericht in den Entscheiden 5A_157/2015 vom 15. November 2015 (E. 3.3.2) und 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 (E. 1.2.2) zunächst einen Mindestansatz von Fr. 180.– pro Stunde bejaht. Die entsprechende Praxis wurde aber mit BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 korrigiert, und zwar mit dem ausdrücklichen Hinweis, das pauschalisierende Vorgehen hänge nicht von einer "Kontrollrechnung" ab (E. 2.5.1) und eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale gerade davon entbinde, Honorarnoten in ihren einzelnen Punkten zu überprüfen (E. 2.5.2).