der Vorinstanz steht auch kein Mindestansatz von Fr. 180.– entgegen. So argumentiert der Beschwerdeführer, indem er ausführt, bei einem Pauschalhonorar von Fr. 18'000.– und einem ausgewiesenen Aufwand von 152 Stunden betrage das Honorar effektiv nur gerade Fr. 118.50 pro Stunde. Zwar hat das Bundesgericht in den Entscheiden 5A_157/2015 vom 15. November 2015 (E. 3.3.2) und 6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 (E. 1.2.2) zunächst einen Mindestansatz von Fr. 180.– pro Stunde bejaht.