c) Da die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Entschädigung im Bereich der erweiterten Pauschale gemäss Art. 10 Abs. 2 HonO als angemessen erachtete, musste sie sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit den einzelnen Positionen der Honorarnote nicht auseinandersetzen. Im Übrigen liegt auch keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Die Vorinstanz legt dar, weshalb sie auf ein Honorar am oberen Rand der erweiterten Pauschale schloss. Dem pauschalisierenden Vorgehen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte