Eine derartige Heilung soll jedoch die Ausnahme bleiben und zudem ausgeschlossen sein, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende oder regelmässige Verletzung der Parteirechte handelt. Das Bundesgericht wägt bei der Beurteilung der Heilungsmöglichkeit zwischen den Interessen des Betroffenen an einem raschen Verfahren und den Interessen an einem korrekten Verfahren ab und lässt eine Heilung nur zu, wenn die Interessen an einer beförderlichen Beurteilung im Vordergrund stehen (BGE 137 I 195 E 2.3.2; BSK StPO-Vest, 3. Aufl. 2023, Art. 107 N 6).