Wird das Honorar des Rechtsvertreters als Pauschale bemessen, so entbindet dies das Sachgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen. Das heisst, das Sachgericht muss sich nicht im Einzelnen mit der Honorarnote auseinandersetzen und auch nicht ausdrücklich begründen, weshalb sie allenfalls einzelne Positionen in der Rechnung für übersetzt hält (BGer 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 6.3.3 und 6.4; BGE 143 IV 453 E. 2.5.2, 141 I 124 E. 4.5). Wird demgegenüber das Honorar nach Zeitaufwand bemessen und kürzt das Sachgericht die Honorarnote, muss es sich mit dieser auseinandersetzen und die Abweichung begründen.