Wesentlichen dazu, den Parteien die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über seine Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten können (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 und 133 I 270 E. 3.1; BGer 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 5.2). Wird das Honorar des Rechtsvertreters als Pauschale bemessen, so entbindet dies das Sachgericht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen.