5.- a) Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe nicht nachvollziehbar begründet, weshalb die Voraussetzungen für eine Abrechnung nach Zeitaufwand nicht erfüllt seien. Er habe seine Bemühungen mit einer Honorarnote belegt. Hätte die Vorinstanz dem nicht entsprechen wollen, so wäre sie verpflichtet gewesen, das geltend gemachte Honorar bzw. die getätigten Bemühungen eingehend zu prüfen und darzulegen, welche Aufwendungen aus welchem Grund nicht notwendig gewesen seien. Entsprechend habe die Vorinstanz verkannt, dass sich die mit der Honorarnote belegten Bemühungen nicht hätten kürzen lassen und diese notwendig gewesen seien.