Umstritten sei vor allem die Anordnung einer Massnahme und einer Landesverweisung gewesen, wobei es hierbei letztlich nur um eine Prüfung der Verhältnismässigkeit gegangen sei. Vor diesem Hintergrund sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die maximal erweiterte Pauschale für eine amtliche Verteidigung von Fr. 18'000.– zu (Stufe 2) und rechnete Fahrspesen von Fr. 252.70, Barauslagen von Fr. 1'323.60, die Mehrwertsteuer von Fr. 1'507.40 und Übersetzungskosten von Fr. 1'514.25 (Mehrwertsteuer inbegriffen) hinzu.