es gehe aber grösstenteils um Bagatelldelikte, bei welchen sich keine schwierigen Tatsachen- oder Rechtsfragen gestellt hätten. Aufwändiger habe sich allerdings das ganze Verfahren gestaltet, weil drei verschiedene Untersuchungsverfahren geführt worden und zur Anklage gelangt seien, der Beschuldigte schlecht erreichbar gewesen sei und Verständigungsprobleme bestanden hätten. Umstritten sei vor allem die Anordnung einer Massnahme und einer Landesverweisung gewesen, wobei es hierbei letztlich nur um eine Prüfung der Verhältnismässigkeit gegangen sei.