4.- Die Vorinstanz ging davon aus, dass es sich bezüglich des anwaltlichen Aufwands zwar um einen die ordentliche Honorarpauschale (vgl. Art. 10 Abs. 1 HonO) übersteigenden Fall im Sinn von Art. 10 Abs. 2 HonO (Erweiterung der Pauschale um die Hälfte) handle. Er sei indes nicht so komplex, dass das Honorar nach Zeitaufwand zu bemessen sei (Art. 10 Abs. 3 HonO). Sie stufte den Fall als verhältnismässig aufwändig, aber noch nicht als aussergewöhnlich aufwändig ein. Zwar sei er aktenmässig einigermassen umfangreich; es gehe aber grösstenteils um Bagatelldelikte, bei welchen sich keine schwierigen Tatsachen- oder Rechtsfragen gestellt hätten.