Von einem aussergewöhnlich aufwändigen Fall, der zur Erhöhung der ordentlichen Pauschale führt, kann nur dann gesprochen werden, wenn sich dieser von schwierigen und aufwändigen Fällen, die innerhalb der ordentlichen Pauschale abzurechnen sind, deutlich abhebt (Stufe 2). Dies kann namentlich dann der Fall sein, wenn die Beweislage äusserst kompliziert, die Rechtslage besonders schwierig, der Aktenumfang ausserordentlich gross, das Untersuchungsverfahren aussergewöhnlich lang ist und eine Gerichtsverhandlung mehr als einen Tag dauert.