In aussergewöhnlich aufwändigen Fällen kann das Honorar um höchstens 50 Prozent erhöht werden (Art. 21 Abs. 3 HonO, Art. 10 Abs. 2 HonO), so dass der obere Rand der erweiterten Pauschale bei einer sachlichen Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bei Fr. 7'500.–, des Einzelrichters bei Fr. 15'000.– und des Kreisgerichts bei Fr. 22'500.– liegt. Das Honorar wird bei unentgeltlicher Prozessführung oder amtlicher Verteidigung um einen Fünftel herabgesetzt (Art. 31 Abs. 3 AnwG; BGE 141 I 124 E. 3.3), so dass die höchstmögliche, pauschalbemessene Entschädigung für die amtliche Verteidigung je nach sachlicher Zuständigkeit bei Fr. 6'000.–