Ist ein Fall aussergewöhnlich aufwändig und reicht die ordentliche Pauschale nicht, so kann das Honorar bzw. die Pauschale um höchstens 50 Prozent erhöht werden (Stufe 2; Art. 10 Abs. 2 HonO). Besteht zwischen dem erweiterten Honorar und den notwendigen Bemühungen der Rechtsvertretung trotzdem noch ein offensichtliches Missverhältnis, kann das Honorar nach Zeitaufwand bemessen werden (Stufe 3; Art. 10 Abs. 3 HonO). b) Die Pauschalen für das Honorar im Strafprozess sind in Art. 21 Abs. 1 HonO wie folgt festgelegt: – Fr. 500.– bis Fr. 5'000.–, wenn das Verfahren durch Verfügung der Staatsanwaltschaft abgeschlossen wurde (lit. a);