3.- a) Gemäss Art. 10 Abs. 1 der kantonalen Honorarordnung (HonO, sGS 963.75) wird das Honorar der amtlichen Verteidigung grundsätzlich als Pauschale bemessen. Die oberen und unteren Grenzen für die ordentlichen Pauschalen werden in Art. 21 HonO festgelegt und sind je nach Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, des Einzelrichters oder des Kollegialgerichts unterschiedlich hoch (Stufe 1). Ist ein Fall aussergewöhnlich aufwändig und reicht die ordentliche Pauschale nicht, so kann das Honorar bzw. die Pauschale um höchstens 50 Prozent erhöht werden (Stufe 2; Art. 10 Abs. 2 HonO).