Verteidigung bei der Beschwerdeinstanz (Anklagekammer) Beschwerde führen, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (Abs. 3 lit. a). Entsprechend ist der Beschwerdeführer zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und hat diese rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 382 Abs. 1, Art. 396 Abs. 1 StPO), wobei erst die Zustellung des begründeten Entscheids die Rechtsmittelfrist auslöste. Die von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.