2. Dem Beschwerdeführer sei im Hauptverfahren eine Entschädigung aus amtlicher Verteidigung in der Höhe von Fr. 30'400.– zuzüglich Fr. 1'576.30 Spesen und 7.7% Mehrwertsteuern (abzüglich Fr. 672.05 gemäss Einstellungsverfügung vom 05.10.2022) zuzusprechen, und im Weiteren seien ihm die Übersetzerkosten von Fr. 1'406.– zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuern zu entschädigen; 3. Dem Beschwerdeführer sei nach Vorliegen des begründeten Entscheids des Kreisgerichts Toggenburg Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.