Solche Verfahren können schliesslich in ganz wenigen, ausserordentlich seltenen Fällen ein Ausmass annehmen, dass sich eine Abrechnung nach Zeitaufwand rechtfertigt (Stufe 3). Wird das Honorar als Pauschale bemessen, entbindet dies von einer Prüfung einzelner Punkte der Honorarnote und von einer Kontrollrechnung mit einem Stundenansatz von Fr. 180.–. (Der Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.) Präsident Urs Gmünder, Mitglieder Dr. Armin Bossart und Franziska Wenk, Gerichtsschreiberin Jeannine Schweizer A.__, Beschwerdeführer, gegen Kreisgericht Toggenburg Vorinstanz